Artikel 142 VO (EG) 2003/1782

Beihilfe

(1) Die Beihilfe für die Erzeugung der in Artikel 141 genannten Körnerleguminosen wird je Wirtschaftsjahr gewährt. Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.

Landwirtschaftlich genutzte Parzellen, für die eine Hektarbeihilfe im Rahmen einer gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 finanzierten Regelung beantragt worden ist, kommen für die Zahlung der in der vorliegenden Regelung vorgesehenen Beihilfe nicht in Betracht.

(2) Unbeschadet des Artikels 143 wird der Beihilfebetrag auf 181 EUR/ha der eingesäten und abgeernteten Anbaufläche festgesetzt.

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