Artikel 143 VO (EG) 2003/1782

Obergrenze

Die Summe der beantragten Beihilfen darf die von der Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze, die dem Anteil der in Anhang VI genannten Körnerleguminosen-Flächenzahlungen an der in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenze entspricht, nicht übersteigen. Für die neuen Mitgliedstaaten entspricht jedoch die von der Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze dem Anteil der in Anhang VI genannten Körnerleguminosen-Flächenzahlungen an der in Artikel 71c genannten nationalen Obergrenze.

Übersteigt der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfen die festgesetzte Obergrenze, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber in diesem Jahr anteilmäßig gekürzt.

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