Artikel 143c VO (EG) 2003/1782

Ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen und Direktzahlungen

(1) Im Rahmen dieses Artikels gilt Folgendes: Eine „mit der GAP vergleichbare nationale Regelung” ist jede vor dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten geltende Regelung für einzelstaatliche Direktzahlungen, in deren Rahmen den Betriebsinhabern Beihilfen für Erzeugnisse gewährt wurden, für die eine der Direktzahlungen gilt.

(2) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission haben die neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Direktzahlungen wie folgt aufzustocken:

a)
für alle Direktzahlungen: bis auf 55 % des Niveaus der in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 gewährten Direktzahlungen im Jahr 2004, 60 % im Jahr 2005 und 65 % im Jahr 2006 und ab 2007 um bis zu 30 Prozentpunkte über das in Artikel 143a für das betreffende Jahr festgelegte Niveau hinaus. Für Bulgarien und Rumänien gilt Folgendes: bis auf 55 % des Niveaus der in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 gewährten Direktzahlungen im Jahr 2007, 60 % im Jahr 2008 und 65 % im Jahr 2009 und ab 2010 um bis zu 30 Prozentpunkte über das in Artikel 143a Absatz 2 für das betreffende Jahr festgelegte Niveau hinaus. Die Tschechische Republik kann jedoch die Direktzahlungen für Kartoffelstärke auf bis zu 100 % des in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 geltenden Niveaus aufstocken. Für die in Titel IV Kapitel 7 dieser Verordnung genannten Direktzahlungen gelten die folgenden Höchsätze: 85 % im Jahr 2004, 90 % im Jahr 2005, 95 % im Jahr 2006 und ab 2007 100 %. Für Bulgarien und Rumänien gelten die folgenden Höchstsätze: 85 % im Jahr 2007, 90 % im Jahr 2008, 95 % im Jahr 2009 und ab 2010 100 %.

oder

b)
(i)
für andere Direktzahlungen als die Betriebsprämienregelung: bis zur Gesamthöhe der Direktbeihilfe, auf die der Betriebsinhaber in dem neuen Mitgliedstaat im Kalenderjahr 2003 für die einzelnen Erzeugnisse im Rahmen einer mit der GAP vergleichbaren nationalen Regelung Anspruch gehabt hätte, erhöht um 10 Prozentpunke. Für Litauen ist das Bezugsjahr jedoch das Kalenderjahr 2002. Für Bulgarien und Rumänien ist das Bezugsjahr das Kalenderjahr 2006. Bei Slowenien beläuft sich der Zuschlag 2004 auf 10 Prozentpunkte, 2005 auf 15 Prozentpunkte, 2006 auf 20 Prozentpunkte und ab 2007 auf 25 Prozentpunkte;
(ii)
in Bezug auf die Betriebsprämienregelung wird der Gesamtbetrag der ergänzenden staatlichen Direktbeihilfen, der von einem neuen Mitgliedstaat in einem Jahr gewährt werden darf, durch einen besonderen Finanzrahmen begrenzt. Dieser Rahmen entspricht der Differenz zwischen

dem Gesamtbetrag der Direktbeihilfen im Rahmen von der GAP vergleichbaren nationalen Regelungen, der in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2003 - bzw. im Falle Litauens für das Kalenderjahr 2002 - zur Verfügung gestanden hätte, jeweils erhöht um 10 Prozentpunkte. Für Bulgarien und Rumänien ist das Bezugsjahr jedoch das Kalenderjahr 2006. Bei Slowenien beläuft sich der Zuschlag 2004 auf 10 Prozentpunkte, 2005 auf 15 Prozentpunkte, 2006 auf 20 Prozentpunkte und ab 2007 auf 25 Prozentpunkte.

der in Anhang VIIIa aufgeführten nationalen Obergrenze des betreffenden neuen Mitgliedstaats, gegebenenfalls gemäß Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 70 Absatz 2 angepasst.

Bei der Berechnung des im ersten Gedankenstrich genannten Gesamtbetrags werden die staatlichen Direktzahlungen und/oder deren Komponenten mitgerechnet, die den gemeinschaftlichen Direktzahlungen und/oder deren Komponenten entsprechen, die bei der Berechnung der effektiven Obergrenze des betreffenden neuen Mitgliedstaats gemäß Artikel 64 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 2 und Artikel 71 c berücksichtigt wurden.

Für jede betroffene Direktzahlung kann sich ein neuer Mitgliedstaat für die Anwendung der Option a oder b entscheiden.

Der Gesamtbetrag der Direktbeihilfe, die dem Betriebsinhaber in dem neuen Mitgliedstaat nach dem Beitritt in dem neuen Mitgliedstaat im Rahmen der einschlägigen Direktzahlungen einschließlich aller ergänzenden staatlichen Direktzahlungen gewährt werden kann, darf nicht die Höhe der Direktbeihilfe überschreiten, auf die er im Rahmen der für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 geltenden entprechenden Direktzahlung Anspruch hätte.

(3) Zypern kann die einem Betriebsinhaber im Rahmen der einzelnen in Anhang 1 aufgeführten Direktzahlungen gewährten Direktbeihilfen bis zur Gesamthöhe der Beihilfe aufstocken, auf die der Betriebsinhaber im Jahr 2001 in Zypern Anspruch gehabt hätte.

Die zyprischen Behörden stellen sicher, dass der Gesamtbetrag der Direktbeihilfe, die einem Betriebsinhaber in Zypern nach dem Beitritt im Rahmen der einschlägigen Direktzahlungen einschließlich aller ergänzenden staatlichen Direktzahlungen gewährt wird, in keinem Fall die Höhe der Direktbeihilfe überschreitet, auf die er in dem entsprechenden Jahr im Rahmen der jeweiligen Direktzahlung in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 Anspruch hätte.

Die ergänzenden staatlichen Direktzahlungen werden in der in Anhang XII angegebenen Gesamthöhe gewährt.

Die ergänzenden staatlichen Beihilfen werden vorbehaltlich der Anpassungen gewährt, die aufgrund der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik gegebenenfalls erforderlich werden.

Die Absätze 2 und 5 gelten nicht für Zypern.

(4) Ein neuer Mitgliedstaat, der sich für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entscheidet, kann unter den in den Absätzen 5 und 8 genannten Bedingungen ergänzende einzelstaatliche Direktbeihilfen gewähren.

(5) Für das Jahr 2004 wird der Gesamtbetrag der bei Anwendung der Regelung für die einheitlichen Flächenzahlung in diesem Jahr pro (Teil)sektor gewährten ergänzenden staatlichen Direktbeihilfen für jeden (Teil)sektor durch einen besonderen Finanzrahmen begrenzt. Dieser Rahmen entspricht der Differenz zwischen

dem aus der Anwendung von Absatz 2 Buchstabe a oder b für die einzelnen (Teil)sektoren resultierenden Gesamtbetrag und

dem Gesamtbetrag der Direktbeihilfe, der in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat für denselben (Teil)sektor in dem jeweiligen Jahr im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zur Verfügung stehen würde.

Für die Jahre ab 2005 braucht die oben genannte Begrenzung nicht länger durch Anwendung von (teil)sektorspezifischen Finanzrahmen vorgenommen zu werden. Die neuen Mitgliedstaaten behalten jedoch das Recht, (teil)sektorspezifische Finanzrahmen anzuwenden, wobei sich ein solcher (teil)sektorspezifischer Finanzrahmen jedoch nur beziehen darf auf

die mit der Betriebsprämienregelung kombinierten Direktzahlungen und/oder

eine oder mehrere der Direktzahlungen, die gemäß Artikel 70 Absatz 2 aus der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen werden bzw. ausgeschlossen werden können oder für die eine partielle Durchführung gemäß Artikel 64 Absatz 2 möglich ist.

(6) Der neue Mitgliedstaat kann anhand objektiver Kriterien nach Genehmigung durch die Kommission die Beträge der ergänzenden staatlichen Beihilfe festlegen.

(7) Die Kommission

nennt in ihren Genehmigungen in den Fällen, in denen Absatz 2 Buchstabe b) Anwendung findet, die mit der GAP vergleichbaren nationalen Regelungen für Direktzahlungen,

legt in ihren Genehmigungen fest, bis zu welcher Höhe die ergänzende staatliche Beihilfe gewährt werden kann, welchen Prozentsatz die ergänzende staatliche Beihilfe ausmacht sowie gegebenenfalls, unter welchen Bedingungen sie gewährt werden darf,

erteilt ihre Genehmigungen vorbehaltlich aller aufgrund der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen.

(8) Landwirtschaftliche Tätigkeiten, für die in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 keine Direktzahlungen vorgesehen sind, kommen für ergänzende einzelstaatliche Zahlungen oder für eine Beihilfe nicht in Betracht.

(9) Zypern kann zusätzlich zu den ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen bis Ende 2010 eine degressive staatliche Übergangsbeihilfe gewähren. Diese staatliche Beihilfe wird in ähnlicher Form wie eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt, so z.B. in Form entkoppelter Zahlungen.

Unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der 2001 gewährten staatlichen Beihilfen kann Zypern für die in Anhang XIII genannten (Teil)sektoren staatliche Beihilfen bis zu der in diesem Anhang angegebenen Höhe gewähren.

Die staatlichen Beihilfen werden vorbehaltlich aller aufgrund der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen gewährt. Erweisen sich derartige Anpassungen als erforderlich, so werden die Höhe der Beihilfe oder die Voraussetzungen für ihre Gewährung auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission geändert.

Zypern legt der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung der staatlichen Beihilfemaßnahmen vor; in diesem Bericht werden für jeden (Teil)sektor die Art der Beihilfen und ihre Höhe angegeben.

(10) Lettland kann zusätzlich zu den ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen bis Ende 2008 eine degressive staatliche Übergangsbeihilfe gewähren. Diese staatliche Beihilfe wird in ähnlicher Form wie eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt, so z.B. in Form entkoppelter Zahlungen.

Lettland kann für die in Anhang XIV genannten (Teil)sektoren staatliche Beihilfen bis zu der in diesem Anhang angegebenen Höhe gewähren.

Die staatlichen Beihilfen werden vorbehaltlich aller aufgrund der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen gewährt. Erweisen sich derartige Anpassungen als erforderlich, so werden die Höhe der Beihilfe oder die Voraussetzungen für ihre Gewährung auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission geändert.

Lettland legt der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung der staatlichen Beihilfemaßnahmen vor; in diesem Bericht werden für jeden (Teil)sektor die Art der Beihilfen und ihre Höhe angegeben.

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