Artikel 143bc VO (EG) 2003/1782
Übergangszahlung für Obst und Gemüse
1. Abweichend von Artikel 143b können die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, spätestens bis zum 1. November 2007 beschließen, bis zu 50 % des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41, der auf Tomaten des KN-Codes 07020000 entfällt, bis zum 31. Dezember 2011 einzubehalten.
In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.
Die Ergänzungszahlung wird Betriebinhabern, die Tomaten erzeugen, nach den in Titel IV Kapitel 10g genannten Bedingungen gewährt.
2. Abweichend von Artikel 143b können die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, spätestens bis zum 1. November 2007 beschließen,
- a)
- bis zum 31. Dezember 2010 bis zu 100 % des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 71c, der auf Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Artikel 68b Absatz 2 Unterabsatz 3 entfällt, einzubehalten;
- b)
- vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 bis zu 75 % des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 71c, der auf Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Artikel 68b Absatz 2 Unterabsatz 3 entfällt, einzubehalten;
In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.
Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern gewährt, die eine oder mehrere der in Artikel 68b Absatz 2 Unterabsatz 3 aufgeführten Obst- und Gemüsekulturen anbauen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmen sind.
3. Die Mittel, die für die gesonderte Übergangszahlung für Obst und Gemüse gemäß den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellt werden, werden nicht in den jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 143b Absatz 3 einbezogen.
4. Die Artikel 143a und 143c gelten nicht für die Übergangszahlung für Obst und Gemüse.
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