Artikel 143bb VO (EG) 2003/1782
Gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse
1. Abweichend von Artikel 143b können die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, spätestens bis zum 1. November 2007 beschließen, Betriebsinhabern, die Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung haben, eine gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse zu gewähren. Diese Zahlung wird anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien, wie beispielsweise der in Anhang VII Abschnitt M Absatz 1 genannten Kriterien, und unter Bezug auf einen repräsentativen Zeitraum gemäß dem genannten Absatz gewährt.
2. Die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse wird innerhalb der Grenzen des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 71c, der auf Obst und Gemüse entfällt, gewährt.
3. Abweichend von Absatz 2 kann jeder betroffene neue Mitgliedstaat bis zum 1. November 2007 anhand objektiver Kriterien beschließen, in Bezug auf die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse eine niedrigere Obergrenze als die in dem genannten Absatz festgelegte Obergrenze anzuwenden.
4. Die Mittel, die für die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zur Verfügung gestellt werden, werden nicht in den jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 143b Absatz 3 einbezogen.
5. Die Artikel 143a und 143c gelten nicht für die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse.
6. Im Falle der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge wird dem Betriebsinhaber, der den Betrieb geerbt hat, die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse gewährt, sofern er Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung hat.
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