Artikel 143ba VO (EG) 2003/1782

Spezielle Zahlung für Zucker

(1) Abweichend von Artikel 143b können die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, bis zum 30. April 2006 beschließen, Betriebsinhabern, die Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung haben, für die Jahre 2006 bis 2010 eine spezielle Zahlung für Zucker zu gewähren.Diese Zahlung wird unter Bezug auf einen von den Mitgliedstaaten vor dem 30. April 2006 zu bestimmenden repräsentativen Zeitraum, der aus einem oder mehreren der Wirtschaftsjahre 2004/05, 2005/06 und 2006/07 besteht und für jedes Erzeugnis unterschiedlich sein kann, und anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien gewährt, wie beispielsweise:

Mengen an Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, die Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 bzw. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 geschlossen wurden;

Mengen des nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erzeugten Zuckers oder Inulinsirups;

durchschnittliche Hektarzahl der Flächen, die für den Anbau von Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup genutzt wurden und Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 bzw. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 geschlossen wurden.

Schließt der repräsentative Zeitraum jedoch das Wirtschaftsjahr 2006/07 ein, so wird dieses Wirtschaftsjahr bei Betriebsinhabern, die im Wirtschaftsjahr 2006/07 von einem Quotenverzicht gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 betroffen sind, durch das Wirtschaftsjahr 2005/06 ersetzt.

Im Falle Bulgariens und Rumäniens

a)
ist das in Unterabsatz 1 genannte Datum des 30. April 2006 durch den 15. Februar 2007 zu ersetzen;
b)
kann die spezielle Zahlung für Zucker für die Jahre 2007 bis 2011 gewährt werden;
c)
kann der in Unterabsatz 1 genannte repräsentative Zeitraum aus einem oder mehreren der Wirtschaftsjahre 2004/05, 2005/06, 2006/07 und 2007/08 bestehen und für jedes Erzeugnis unterschiedlich sein;
d)
wird, sofern der repräsentative Zeitraum das Wirtschaftsjahr 2007/08 einschließt, dieses Wirtschaftsjahr bei Betriebsinhabern, die im Wirtschaftsjahr 2007/08 von einem Quotenverzicht gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 betroffen sind, durch das Wirtschaftsjahr 2006/07 ersetzt.

(2) Die spezielle Zahlung für Zucker wird innerhalb der in Anhang VII Abschnitt K festgelegten Obergrenzen gewährt.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann jeder betroffene neue Mitgliedstaat bis zum 31. März des Jahres, für das die spezielle Zahlung für Zucker gewährt wird, anhand objektiver Kriterien beschließen, auf die spezielle Zahlung für Zucker eine niedrigere Obergrenze als die in Anhang VII Abschnitt K festgelegte Obergrenze anzuwenden. Übersteigt die Summe der gemäß Absatz 1 festgelegten Beträge die von dem betroffenen neuen Mitgliedstaat beschlossene Obergrenze, so wird der den Betriebsinhabern zu gewährende jährliche Betrag entsprechend reduziert.

(3a) Für Bulgarien und Rumänien ist für das Jahr 2007 das in Absatz 3 genannte Datum des 31. März durch den 15. Februar 2007 zu ersetzen.

(4) Die Mittel, die für die spezielle Zahlung für Zucker gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zur Verfügung gestellt werden, werden nicht in den jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 143b Absatz 3 einbezogen. Wird Absatz 3 des vorliegenden Artikels angewendet, so wird die Differenz zwischen der Obergrenze gemäß Anhang VII Abschnitt K und der tatsächlich angewendeten Obergrenze in den jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 143b Absatz 3 einbezogen.

(5) Die Artikel 143a und 143c gelten nicht für die spezielle Zahlung für Zucker.

(6) Im Falle der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge wird dem Betriebsinhaber, der den Betrieb geerbt hat, die spezielle Zahlung für Zucker gewährt, sofern er Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung hat.

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