Artikel 143b VO (EG) 2003/1782

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

(1) Die neuen Mitgliedstaaten können spätestens am Tag des Beitritts beschließen, die Direktzahlungen mit Ausnahme der Beihilfen für Energiepflanzen gemäß Titel IV Kapitel 5 und der Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 10h während des in Absatz 9 genannten Anwendungszeitraums durch eine einheitliche Flächenzahlung zu ersetzen, die nach Absatz 2 berechnet wird.

(2) Die einheitliche Flächenzahlung erfolgt einmal jährlich. Sie wird berechnet, indem der nach Absatz 3 festgelegte jährliche Finanzrahmen durch die nach Absatz 4 festgelegte landwirtschaftliche Fläche jedes neuen Mitgliedstaats dividiert wird.

(3) Die Kommission legt den jährlichen Finanzrahmen für jeden neuen Mitgliedstaat wie folgt fest:

als die Summe der in dem betreffenden Kalenderjahr für Direktzahlungen in dem neuen Mitgliedstaat verfügbaren Mittel,

nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auf der Grundlage der in der Beitrittsakte und in späteren gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für jede Direktzahlung festgelegten quantitativen Parameter, wie z.B. Grundflächen, Prämienobergrenzen und garantierte Höchstmengen (GHM) sowie

korrigiert durch die Anwendung der einschlägigen Prozentsätze für die schrittweise Einführung von Direktzahlungen gemäß Artikel 143a; ausgenommen hiervon sind die Beträge, die gemäß Anhang VII Abschnitt K Nummer 2 oder aufgrund der Differenz zwischen diesen und den tatsächlich angewendeten Beträgen gemäß Artikel 143ba Absatz 4 zur Verfügung stehen, sowie die Beträge, die gemäß Artikel 68b Absätze 3 und 4 oder aufgrund der Differenz zwischen diesen und den tatsächlich angewendeten Beträgen gemäß Artikel 143bb Absatz 4 und Artikel 143bc Absatz 3 auf den Obst- und Gemüsesektor entfallen.

(4) Die landwirtschaftliche Fläche eines neuen Mitgliedstaats im Sinne der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ist der Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, der sich am 30. Juni 2003, gleichgültig ob zu diesem Datum tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichen Zustand befand und gegebenenfalls nach den von dem neuen Mitgliedstaat nach Genehmigung durch die Kommission festgelegten objektiven Kriterien angepasst wurde.

Die „landwirtschaftlich genutzte Fläche” ist die Gesamtfläche an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten, die von der Kommission (EUROSTAT) für statistische Zwecke ermittelt wurde.

Die landwirtschaftliche Fläche Bulgariens und Rumäniens im Sinne der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ist jedoch der Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, der sich, gleichgültig, ob tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichem Zustand befindet und gegebenenfalls nach den von Bulgarien oder Rumänien nach Genehmigung durch die Kommission festgelegten objektiven Kriterien angepasst wurde.

(5) Für Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kommen alle Arten landwirtschaftlicher Grundstücke in Betracht, die den Kriterien des Absatzes 4 genügen, sowie landwirtschaftliche Grundstücke mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex06029041), die sich am 30. Juni 2003 in gutem landwirtschaftlichen Zustand befanden und für die die in Artikel 88 vorgesehene Energiepflanzenbeihilfe beantragt wird. Für Bulgarien und Rumänien kommen jedoch alle Arten landwirtschaftlicher Grundstücke in Betracht, die den Kriterien des Absatzes 4 genügen, sowie landwirtschaftliche Grundstücke mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex06029041), für die die in Artikel 88 vorgesehene Energiepflanzenbeihilfe beantragt wird.

Die Mindestfläche pro Betrieb, für die Zahlungen beantragt werden können, wird auf 0,3 ha festgesetzt. Die neuen Mitgliedstaaten können jedoch anhand objektiver Kriterien und nach Zustimmung der Kommission die Mindestfläche auf höchstens 1 ha heraufsetzen.

Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die Parzellen gemäß Unterabsatz 1 dem Betriebsinhaber zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht später liegen darf als der von diesem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzte Stichtag, zur Verfügung stehen.

(6) Es besteht keine Verpflichtung zur Erzeugung oder zum Einsatz der Produktionsfaktoren. Die Betriebsinhaber können die in Absatz 4 genannten Flächen jedoch für alle landwirtschaftlichen Zwecke nutzen. Für die Erzeugung von Hanf des KN-Codes 53021000 gelten Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates(1), Artikel 7b der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission(2) sowie Artikel 52 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

Alle Flächen, für die im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung Beihilfen gewährt werden, sind in einem mit dem Umweltschutz zu vereinbarenden guten landwirtschaftlichen Zustand zu halten.

Vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 ist die Anwendung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 9 für die neuen Mitgliedstaaten fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Ab 1. Januar 2009 müssen Betriebsinhaber, die in diesen Mitgliedstaaten Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:

a)
Die Anforderungen gemäß Abschnitt A des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2009.
b)
Die Anforderungen gemäß Abschnitt B des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2011.
c)
Die Anforderungen gemäß Abschnitt C des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2011.

Für Bulgarien und Rumänien ist die Anwendung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 9 jedoch bis zum 31. Dezember 2011 fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Ab 1. Januar 2012 müssen Betriebsinhaber, die in diesen Mitgliedstaaten Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:

a)
Die Anforderungen gemäß Abschnitt A des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2012.
b)
Die Anforderungen gemäß Abschnitt B des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2014.
c)
Die Anforderungen gemäß Abschnitt C des Anhangs III gelten ab dem 1. Januar 2014.

Die neuen Mitgliedstaaten können von der Möglichkeit nach Unterabsatz 3 auch dann Gebrauch machen, wenn sie beschließen, die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung vor Ablauf des Anwendungszeitraums gemäß Absatz 9 zu beenden.

(7) Würde die einheitliche Flächenzahlung für ein bestimmtes Jahr in einem neuen Mitgliedstaat den für ihn geltenden jährlichen Finanzrahmen übersteigen, so wird der nationale Hektarbetrag für diesen neuen Mitgliedstaat durch Anwendung eines Kürzungskoeffizienten proportional gesenkt.

(8) Soweit erforderlich finden die Gemeinschaftsvorschriften für das integrierte System, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates(3), insbesondere in Artikel 2, bzw. in Titel II Kapitel 4 der vorliegenden Verordnung, insbesondere deren Artikel 18, festgelegt sind, auf die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung Anwendung. Jeder neue Mitgliedstaat, der sich für diese Regelung entscheidet, hat daher

die jährlichen Beihilfeanträge der Betriebsinhaber in die Wege zu leiten und zu bearbeiten. Diese Anträge enthalten Angaben über die Antragsteller und über die gemeldeten landwirtschaftlichen Grundstücke (Registriernummer und Fläche);

ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Grundstücke einzurichten, um zu gewährleisten, dass die Grundstücke, für die Beihilfeanträge gestellt werden, identifizierbar sind und ihre Fläche bestimmt werden kann, dass sie landwirtschaftlicher Natur sind und dass für sie nicht weitere Beihilfeanträge gestellt wurden;

eine computergestützte Datenbank für landwirtschaftliche Betriebe, Grundstücke und Beihilfeanträge einzurichten;

die Beihilfeanträge für das Jahr 2004 gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 und die Beihilfeanträge für Jahre ab 2005 gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung zu überprüfen.

Die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung berührt in keiner Weise die Verpflichtung des einzelnen neuen Mitgliedstaats zur Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach Maßgabe der Richtlinie 92/102/EWG des Rates(4) und der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(5).

(9) Jeder neue Mitgliedstaat kann die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis Ende 2010 anwenden. Bulgarien und Rumänien können die einheitliche Flächenzahlung jedoch bis Ende 2011 anwenden. Die neuen Mitgliedstaaten setzen die Kommission bis zum 1. August des letzen Anwendungsjahres von ihrer Absicht in Kenntnis, die Anwendung der Regelung zu beenden.

(10) Vor Ende des Anwendungszeitraums der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung prüft die Kommission, inwieweit der betreffende neue Mitgliedstaat in der Lage ist, die Direktzahlungen uneingeschränkt anzuwenden.

Insbesondere ergreifen die neuen Mitgliedstaaten vor dem Ende des Anwendungszeitraums der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung alle erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung des in Artikel 18 genanten integrierten Systems, um die ordnungsgemäße Anwendung der Direktzahlungen in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Form sicherzustellen.

(11) Auf der Grundlage ihrer Bewertung verfährt die Kommission wie folgt:

a)
Sie stellt fest, dass der neue Mitgliedstaat dem in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 angewendeten System von Direktzahlungen beitreten kann,

oder

b)
sie beschließt, dass die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung von dem neuen Mitgliedstaat so lange weiter anzuwenden ist, bis die erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollverfahren vollständig eingeführt sind und ordnungsgemäß funktionieren.

Vor Ablauf des Verlängerungszeitraums gemäß Buchstabe b ist Absatz 10 anzuwenden.

Bis zum Ende des Anwendungszeitraums der Regelung für die in Absatz 9 genannte einheitliche Flächenzahlung wird der in Artikel 143a festgesetzte Prozentsatz angewandt. Wird die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung aufgrund eines Beschlusses gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes über Ende 2010 hinaus verlängert, so gilt der in Artikel 143a für das Jahr 2010 festgelegte Prozentsatz bis zum Ende des letzten Jahres der Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung.

In Bulgarien und Rumänien wird bis zum Ende des fünfjährigen Anwendungszeitraums der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung (d. h. 2011) der in Artikel 143a Absatz 2 festgelegte Prozentsatz angewandt. Wird die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung aufgrund eines Beschlusses gemäß Buchstabe b über dieses Datum hinaus verlängert, so gilt der in Artikel 143a Absatz 2 für das Jahr 2011 festgelegte Prozentsatz bis zum Ende des letzten Jahres der Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung.

(12) Nach Ablauf des Anwendungszeitraums der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung werden die Direktzahlungen nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und auf der Grundlage der in der Beitrittsakte(6) und anschließenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für jede Direktzahlung festgelegten quantitativen Parameter, wie z.B. Grundflächen, Prämienobergrenzen und garantierte Höchstmengen (GHM), angewandt. Ab diesem Zeitpunkt gelten die in Artikel 143a für die jeweiligen Jahre festgelegten Prozentsätze.

(13) Die neuen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Einzelnen über die zur Durchführung dieses Artikels, insbesondere nach Absatz 7, ergriffenen Maßnahmen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 43).

(3)

Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1).

(4)

Richtlinie 92/102/EWG des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S.1).

(6)

ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

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