Artikel 143e VO (EG) 2003/1782
Mittelumschichtung für die Umstrukturierung in den Tabakregionen
Für die Mitgliedstaaten, in denen die Tabakerzeuger in den Jahren 2000, 2001 und 2002 eine Beihilfe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 erhielten, steht ab dem Haushaltsjahr 2011 ein Betrag zur Verfügung, der 50 % des durchschnittlichen Gesamtbeihilfebetrags der Jahre 2000, 2001 und 2002 für den bezuschussten Tabak ausmacht und als zusätzliche Gemeinschaftshilfe für Maßnahmen in Tabak erzeugenden Gebieten im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums gezahlt wird, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert wird.
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