Artikel 144 VO (EG) 2003/1782

Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen

(1) Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt; den Vorsitz führt der Vertreter der Kommission.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitpunkt nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

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