Artikel 145 VO (EG) 2003/1782

Durchführungsbestimmungen

Nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren werden umfassende Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung erlassen. Dazu gehören insbesondere:

a)
umfassende Bestimmungen zur Einführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung;
b)
umfassende Bestimmungen zur Festlegung der Kriterien für die Zuteilung der durch die Modulation erwirtschafteten Beträge;
c)
umfassende Bestimmungen über die Gewährung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen, einschließlich der Beihilfevoraussetzungen, der Anwendungs- und Zahlungstermine, der Kontrollbestimmungen sowie der Überprüfung und Feststellung der Beihilfeansprüche einschließlich des erforderlichen Datenaustausch mit den Mitgliedstaaten und der Feststellung der Überschreitung der Grundflächen oder Garantiehöchstflächen sowie umfassende Bestimmungen zum Entzug und der Neuzuweisung ungenutzter Prämienansprüche nach den Kapiteln 11 und 12;
d)
bezüglich der einheitlichen Betriebsprämie umfassende Bestimmungen insbesondere über die Festlegung der nationalen Reserve, die Übertragung von Ansprüchen, die Begriffsbestimmung von Dauerkulturen, Dauergrünland, landwirtschaftliche Flächen und Grünland, die Optionen nach Titel III Kapitel 5 und 6 und die Liste der auf stillgelegten Flächen zulässigen Kulturen sowie umfassende Bestimmungen über die Einhaltung des mit Beschluss 93/355/EWG(1) angenommenen erläuternden Vermerks der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT;
da)
durchführungsbestimmungen zu Titel IVa;
db)
umfassende Bestimmungen über die Einbeziehung der Beihilfe für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien in die Betriebsprämienregelung und bezüglich der Zahlungen gemäß Kapitel 10e und Kapitel 10f;
dc)
Durchführungsbestimmungen zur Einbeziehung der Stützungsregelung für Bananen in die Betriebsprämienregelung;
dd)
Durchführungsbestimmungen zur Einbeziehung der Stützungsregelung für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen in die Betriebsprämienregelung sowie zu den Zahlungen gemäß Titel IV Kapitel 10g und 10h;
de)
Durchführungsbestimmungen zur Einbeziehung der Stützungsregelung für Wein in die Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008;
e)
bezüglich Hartweizen, umfassende Bestimmungen über die Mengen an zertifiziertem Saatgut und anerkannten Sorten;
f)
bezüglich Energiepflanzen, umfassende Bestimmungen zur Festlegung der unter die Regelung fallenden Pflanzen sowie über Mindestanforderungen an den Vertrag, die Kontrollmaßnahmen über die verarbeitete Menge und die Verarbeitung im Betrieb;
g)
bezüglich Faserhanf, umfassende Bestimmungen über besondere Kontrollmaßnahmen und Verfahren zur Bestimmung des Tetrahydrocannabinolgehalts einschließlich der Regelungen für die in Artikel 52 genannten Verträge und Verpflichtungen;
h)
etwa notwendige Änderungen des Anhangs I unter Berücksichtigung des Artikels 1;
i)
etwa notwendige Änderungen der Anhänge II, VI, VII, IX, X und XI, insbesondere unter Berücksichtigung neuer Gemeinschaftsvorschriften und, sofern die Anhänge VIII und VIIIa betroffen sind, im Falle der Anwendung von Artikel 62 bzw. Artikel 71i und gegebenenfalls je nach Angaben der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Anteil der Referenzbeträge, der den Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen entspricht, sowie die Höchstbeträge als solche, die nach Maßgabe der Differenz zwischen der derzeit ausgewiesenen Fläche und der Fläche, für die in den Jahren 2000 und 2001 Prämien für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gezahlt wurden (nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission(2)), innerhalb der Obergrenzen der Grundflächen (oder Garantiehöchstflächen für Hartweizen) unter Berücksichtigung der für die Berechnung gemäß Anhang VIII herangezogenen nationalen Durchschnittserträge anzuheben sind;
j)
die Grundvoraussetzungen für das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen und ihre Festlegung;
k)
alle Änderungen des Beihilfeantrags und Ausnahmen von der Antragspflicht;
l)
Bestimmungen zu den Mindestangaben in den Beihilfeanträgen;
m)
Bestimmungen zu den Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen einschließlich Fernerkundung;
n)
Bestimmungen über Kürzungen und Ausschlüsse von Zahlungen bei Verstoß gegen die Pflichten nach den Artikeln 3 und 24, einschließlich Fällen der Nichtanwendung von Kürzungen und Ausschlüssen;
na)
bezüglich Wein umfassende Bestimmungen über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ( „Cross-Compliance” ) gemäß den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008;
o)
etwa notwendige Änderungen des Anhangs V unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 26;
p)
Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission;
q)
Maßnahmen, die zur Regelung bestimmter praktischer Probleme, insbesondere bei der Anwendung von Titel II Kapitel 4 und Titel III Kapitel 5 und 6 im Notfall erforderlich sind und entsprechend begründet werden müssen. Solche Maßnahmen können von bestimmten Teilen dieser Verordnung abweichen, aber nur so weit und so lange dies unbedingt erforderlich ist;
r)
bezüglich Baumwolle, umfassende Bestimmungen über

die Berechnung der Beihilfekürzung gemäß Artikel 110c Absatz 3 und

die anerkannten Branchenverbände, insbesondere ihre Finanzierung sowie eine Kontroll- und Sanktionsregelung;

s)
bezüglich der einheitlichen Betriebsprämie, ausführliche Bestimmungen für die Berechnung und/oder Anpassung der Zahlungsansprüche zum Zwecke der Einbeziehung in die Produktionsbeihilfenregelung für Baumwolle, Olivenöl, Tabak und Hopfen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 147 vom 18.6.1993, S. 25.

(2)

ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11.

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