Artikel 146 VO (EG) 2003/1782

Mitteilungen an die Kommission

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Einzelnen über die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, insbesondere über die Maßnahmen in Bezug auf Artikel 5, 13, 42, 58, 71d und 71e.

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