Artikel 147 VO (EG) 2003/1782

Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001

1.
Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 erhält folgende Fassung:

Artikel 6

(1) Findet die in Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(*) vorgesehene Ausschlussmöglichkeit Anwendung, so unterbreitet die Hellenische Republik der Kommission ein Programm zur Unterstützung von traditionellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rindfleisch- sowie Schaf- und Ziegenfleischerzeugung im Rahmen des Versorgungsbedarfs der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.

Das Programm wird von den von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden ausgearbeitet und durchgeführt.

(2) Die Gemeinschaft finanziert das Programm bis zu einem jährlichen Betrag der Summe der im Jahr 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999(**), der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001(***) an die auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ansässigen Erzeuger tatsächlich gezahlten Prämien entspricht.

Die Kommission hebt diesen Betrag an, um der Entwicklung der örtlichen Erzeugung Rechnung zu tragen. Jedoch darf der jährliche Betrag auf keinen Fall über der Summe der 2003 geltenden Obergrenzen für Rindfleischprämien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2019/93, multipliziert mit den im Jahr 2003 anwendbaren Grund- und Ergänzungsprämien und -zahlungen, und über der Summe aller Prämienansprüche der auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ansässigen Erzeuger zum 30. Juni 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 und der relevanten Proportion der nationalen Reserve, multipliziert mit den 2003 geltenden Prämien und Zahlungen, liegen.

(3) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen, billigt und ändert das Programm und setzt die in Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Betrag nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verfahren fest. Die Kommission kann nach demselben Verfahren die in Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegte Begrenzung ändern.

(4) Die griechischen Behörden unterbreiten alljährlich vor dem 15. April einen Bericht über die Durchführung des Programms.

2.
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 erhält folgende Fassung:

Artikel 9

(1) Findet die in Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(****) vorgesehene Ausschlussmöglichkeit Anwendung, so unterbreitet Frankreich der Kommission Programme zur Unterstützung von traditionellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rindfleisch- sowie Schaf- und Ziegenfleischerzeugung in den französischen überseeischen Departements.

Die Programme werden von den von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden ausgearbeitet und durchgeführt.

(2) Die Gemeinschaft finanziert die Programme bis zu einem jährlichen Betrag der der Summe der im Jahr 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999(*****), der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001(******) an die in den französischen überseeischen Departements ansässigen Erzeuger tatsächlich gezahlten Prämien entspricht.

Die Kommission hebt diesen Betrag an, um der Entwicklung der örtlichen Erzeugung Rechnung zu tragen. Jedoch darf der jährliche Betrag auf keinen Fall über der Summe der 2003 geltenden Obergrenzen für Rindfleischprämien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, multipliziert mit den im Jahr 2003 anwendbaren Grund- und Ergänzungsprämien und -zahlungen, und über der Summe aller Prämienansprüche der in den französischen überseeischen Departements ansässigen Erzeuger zum 30. Juni 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 und der relevanten Proportion der nationalen Reserve, multipliziert mit den 2003 geltenden Prämien und Zahlungen, liegen.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsvorschriften, billigt und ändert die Programme und bestimmt und erhöht den in Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Betrag nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verfahren. Die Kommission kann nach demselben Verfahren die in Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegte Begrenzung ändern.

(4) Die französischen Behörden unterbreiten alljährlich vor dem 15. April einen Bericht über die Durchführung der Programme.

3.
Die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 wird wie folgt geändert:

a)
Artikel 13 erhält folgende Fassung:

Artikel 13

(1) Findet die in Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(*******) vorgesehene Ausschlussmöglichkeit Anwendung, so unterbreitet Portugal der Kommission ein Programm zur Unterstützung von traditionellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rindfleisch- sowie Schaf- und Ziegenfleischerzeugung auf Madeira.

Das Programm wird von den von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden ausgearbeitet und durchgeführt.

(2) Die Gemeinschaft finanziert das Programm bis zu einem jährlichen Betrag der der Summe der im Jahr 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999(********), der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001(*********) an die auf Madeira ansässigen Erzeuger tatsächlich gezahlten Prämien entspricht.

Die Kommission hebt diesen Betrag an, um der Entwicklung der örtlichen Erzeugung Rechnung zu tragen. Jedoch darf der jährliche Betrag auf keinen Fall über der Summe der 2003 geltenden Obergrenzen für Rindfleischprämien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001, multipliziert mit den im Jahr 2003 anwendbaren Grund- und Ergänzungsprämien und -zahlungen, und über der Summe aller Prämienansprüche der auf Madeira ansässigen Erzeuger zum 30. Juni 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 und der relevanten Proportion der nationalen Reserve, multipliziert mit den 2003 geltenden Prämien und Zahlungen, liegen.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsvorschriften, billigt und ändert das Programm und bestimmt und erhöht den in Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Betrag nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verfahren. Die Kommission kann nach demselben Verfahren die in Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegte Begrenzung ändern.

(4) Die Behörden der Portugiesischen Republik unterbreiten alljährlich vor dem 15. April einen Bericht über die Durchführung des Programms.

b)
Artikel 22 Absätze 2 bis 5 erhält folgende Fassung:

(2) Findet die in Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Ausschlussmöglichkeit Anwendung, so unterbreitet Portugal der Kommission ein Programm zur Unterstützung von traditionellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rindfleisch- sowie Schaf- und Ziegenfleischerzeugung auf den Azoren.

Das Programm wird von den von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden ausgearbeitet und durchgeführt.

(3) Die Gemeinschaft finanziert das Programm bis zu einem jährlichen Betrag der der Summe der im Jahr 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 an die auf den Azoren ansässigen Erzeuger tatsächlich gezahlten Prämien entspricht.

Die Kommission hebt diesen Betrag an, um der Entwicklung der örtlichen Erzeugung Rechnung zu tragen. Jedoch darf der jährliche Betrag auf keinen Fall über der Summe der 2003 geltenden Obergrenzen für Rindfleischprämien gemäß der vorliegenden Verordnung, multipliziert mit den im Jahr 2003 anwendbaren Grund- und Ergänzungsprämien und -zahlungen, und über der Summe aller Prämienansprüche der auf den Azoren ansässigen Erzeuger zum 30. Juni 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 für Mutterkuhprämien und der jeweiligen relevanten Proportion der nationalen Reserven, multipliziert mit den 2003 geltenden Prämien und Zahlungen, liegen.

Im Falle der Anwendung des Artikels 68 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Behörden der Portugiesischen Republik die Obergrenze für Mutterkuhprämien für die Azoren durch Übertragung der Ansprüche auf Mutterkuhprämien von der nationalen Obergrenze erhöhen. In diesem Fall wird der entsprechende Betrag von der gemäß Artikel 67 Buchstabe a) Ziffer i) festgesetzten Obergrenze auf die in Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Obergrenzeübertragen.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsvorschriften, billigt und ändert das Programm und bestimmt und erhöht den in Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Betrag nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verfahren. Die Kommission kann nach demselben Verfahren die in Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegte Begrenzung ändern.

(5) Die Behörden der Portugiesischen Republik unterbreiten alljährlich vor dem 15. April einen Bericht über die Durchführung des Programms.

c)
Artikel 22 Absatz 6 wird gestrichen.
d)
Artikel 23 erhält folgende Fassung:

Artikel 23

Für einen Übergangszeitraum während der Wirtschaftsjahre 1999/2000 bis 2004/2005 werden zum Zwecke der Aufteilung der zu erhebenden Zusatzabgabe auf die Erzeuger gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92(**********) bei den auf den Azoren ansässigen und dort tätigen Erzeugern im Sinne des Artikels 9 Buchstabe c) der genannten Verordnung als Beitrag zur Mengenüberschreitung nur die von ihnen vermarkteten Mengen angesehen, die ihre Referenzmenge, erhöht um den nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels bestimmten Prozentsatz, überschreiten.

Die Zusatzabgabe ist für die Mengen zu entrichten, die die so erhöhte Referenzmenge überschreiten, nachdem die ungenutzten Mengen innerhalb der sich aus dieser Erhöhung ergebenden Marge unter den in Absatz 1 genannten Erzeugern anteilig zur Referenzmenge, über die jeder dieser Erzeuger verfügt, neu zugewiesen worden sind.

Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz ist gleich dem Verhältnis zwischen der Menge von 73000 Tonnen für den Zeitraum 1999/2000 bis 2003/2004 und 61500 Tonnen für die Wirtschaftsjahre 2004/2005 und der Summe der am 31. März 2000 in den einzelnen Betrieben verfügbaren Referenzmengen. Er ist nur auf Referenzmengen anwendbar, über die der jeweilige Erzeuger am 31. März 2000 verfügte.

4.
Die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 wird wie folgt geändert:

a)
Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

(1) Findet die in Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(***********) vorgesehene Ausschlussmöglichkeit Anwendung, so unterbreitet Spanien der Kommission ein Programm zur Unterstützung von traditionellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rindfleisch- sowie Schaf- und Ziegenfleischerzeugung auf den Kanarischen Inseln.

Das Programm wird von den von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden ausgearbeitet und durchgeführt.

(2) Die Gemeinschaft finanziert das Programm bis zu einem jährlichen Betrag der der Summe der im Jahr 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999(************), der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001(*************) an die auf den Kanarischen Inseln ansässigen Erzeuger tatsächlich gezahlten Prämien entspricht.

Die Kommission hebt diesen Betrag an, um der Entwicklung der örtlichen Erzeugung Rechnung zu tragen. Jedoch darf der jährliche Betrag auf keinen Fall über der Summe der 2003 geltenden Obergrenzen für Rindfleischprämien gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001, multipliziert mit den im Jahr 2003 anwendbaren Grund- und Ergänzungsprämien und -zahlungen und der über Summe aller Prämienansprüche der auf den Kanarischen Inseln ansässigen Erzeuger zum 30. Juni 2003 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 und der relevanten Proportion der nationalen Reserve, multipliziert mit den 2003 geltenden Prämien und Zahlungen, liegen.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsvorschriften, billigt und ändert das Programm und bestimmt und erhöht den in Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Betrag nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verfahren. Die Kommission kann nach demselben Verfahren die in Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegte Begrenzung ändern.

(4) Die Behörden des Königreichs Spanien unterbreiten alljährlich vor dem 15. April einen Bericht über die Durchführung des Programms.

b)
Artikel 6 wird gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(**)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(***)

ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3.

(****)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(*****)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(******)

ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3.

(*******)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(********)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(*********)

ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 13.

(**********)

ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 572/2003 der Kommission (ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 20).

(***********)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(************)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(*************)

ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3.

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