Artikel 148 VO (EG) 2003/1782

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94

Die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 wird wie folgt geändert:

1.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 4a

Der Mindestpreis für zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln wird ab den Wirtschaftsjahren 2004/2005 auf 178,31 EUR pro Tonne festgesetzt.

Dieser Preis gilt für die frei Fabrik gelieferte Kartoffelmenge, die für die Herstellung einer Tonne Stärke erforderlich ist.

Der Mindestpreis wird nach dem Stärkegehalt der Kartoffeln angepasst.

2.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

Die Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen erhalten eine Prämie von 22,25 EUR je Tonne für die im Rahmen des Kontingents nach Artikel 2 Absatz 2 hergestellte Kartoffelstärke, sofern sie den Kartoffelerzeugern für alle zur Stärkeerzeugung im Rahmen des Kontingents erforderlichen Kartoffeln den Mindestpreis nach Artikel 4a gezahlt haben.

3.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten nicht für die Produktion von Kartoffelstärke durch Unternehmen, die nicht unter Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung fallen und die Kartoffeln beziehen, für die die Erzeuger keine Beihilfe nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(*) erhalten.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

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