Artikel 15 VO (EG) 2003/1782

Aufgaben zugelassener privater Beratungsstellen und benannter Beratungsbehörden

Unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die privaten Stellen und benannten Behörden gemäß Artikel 13 keine persönlichen oder betrieblichen Informationen und Daten, die sie bei der Beratungstätigkeit erhalten, an andere Personen als den Leiter des betreffenden Betriebs weitergeben, ausgenommen im Fall von bei der Beratungstätigkeit festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Verstößen, die einer behördlichen Meldepflicht nach Gemeinschafts- oder nationalem Recht unterliegen, insbesondere bei strafrechtlichen Vergehen.

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