Artikel 154a VO (EG) 2003/1782
Übergangsregelung für neue Mitgliedstaaten
(1) Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um für die neuen Mitgliedstaaten den Übergang von der Regelung der einheitlichen Flächenzahlung zur Betriebsprämienregelung und anderen Beihilferegelungen gemäß Titel III und IV zu erleichtern, so sind sie nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren zu erlassen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können in einem Zeitraum getroffen werden, der am 1. Mai 2004 beginnt und am 30. Juni 2009 abläuft, wobei ihre Anwendbarkeit auf diesen Zeitraum begrenzt ist. Für Bulgarien und Rumänien beginnt der Zeitraum jedoch am 1. Januar 2007 und läuft am 31. Dezember 2011 ab. Auf Vorschlag der Kommission kann der Rat diese Zeiträume mit qualifizierter Mehrheit verlängern.
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