Artikel 154 VO (EG) 2003/1782

Übergangsbestimmungen für die vereinfachte Regelung

Wendet ein Mitgliedstaat die vereinfachte Regelung nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 an, so gelten folgende Bestimmungen:

a)
Die Einreichung neuer Anträge durch die Teilnehmer ist nur noch im Jahr 2003 möglich.
b)
Der im Rahmen der vereinfachten Regelung festgesetzte Betrag wird den Teilnehmern bis 2005 weiter gezahlt.
c)
Titel II Kapitel 1 und 2 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für Beträge, die während der Teilnahme an der vereinfachten Regelung gewährt wurden.
d)
Betriebsinhaber, die an der vereinfachten Regelung teilnehmen, können während der Dauer der Teilnahme an der vereinfachten Regelung keine einheitliche Betriebsprämie beantragen. Bei Beantragung der einheitlichen Betriebsprämie wird der im Rahmen der vereinfachten Regelung gewährte Betrag in den Referenzbetrag nach Artikel 37 der vorliegenden Verordnung einbezogen und gemäß Titel III Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung berechnet und angepasst.

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