Artikel 153 VO (EG) 2003/1782
Aufhebungen
1. Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 wird aufgehoben. Sie bleibt jedoch für Anträge auf Direktzahlungen für die Kalenderjahre vor 2005 weiterhin gültig.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1017/94 wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 aufgehoben.
3. Die Verordnungen (EG) Nr. 1577/96 und (EG) Nr. 1251/1999 werden aufgehoben. Sie bleiben jedoch für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 weiterhin gültig.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 wird mit Wirkung vom 1. Mai 2004 aufgehoben. Jedoch bleiben die Artikel 2a und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 sowie — für den Zweck der Anwendung dieser Artikel — der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 bis zum 31. Dezember 2005 gültig. Ferner bleiben die Artikel 3, 4 und 5 sowie — für den Zweck der Anwendung dieser Artikel — der Anhang jener Verordnung bis zum 31. Dezember 2004 gültig.Die vereinfachte Regelung gemäß Artikel 2a der genannten Verordnung gilt nicht für die neuen Mitgliedstaaten.
4a. Die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001(1) wird aufgehoben. Sie bleibt jedoch für das Wirtschaftsjahr 2005/06 weiterhin gültig.
4b. Die Verordnung (EG) Nr. 1098/98 wird aufgehoben. Sie bleibt jedoch bis zum 31. Dezember 2005 gültig, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, die Betriebsprämienregelung nach der in Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 3 dieser Verordnung genannten Übergangszeit für Hopfen anzuwenden.
5. Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.
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