Artikel 17 VO (EG) 2003/1782

Anwendungsbereich

Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden „integriertes System” genannt) ein.

Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Titel III und IV der vorliegenden Verordnung und Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999.

Es gilt, soweit angebracht, auch für die Verwaltung und Kontrolle der Bestimmungen der Kapitel 1, 2 und 3.

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