Artikel 18 VO (EG) 2003/1782

Bestandteile des integrierten Systems

(1) Das integrierte System umfasst

a)
eine elektronische Datenbank,
b)
ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen,
c)
ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 21,
d)
die Beihilfeanträge,
e)
ein integriertes Kontrollsystem,
f)
ein einheitliches System zur Erfassung jedes Betriebsinhabers, der einen Beihilfeantrag stellt.

(2) Im Falle der Anwendung der Artikel 67, 68, 69, 70 und 71 umfasst das integrierte System ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates(1) und gemäß der Verordnung(EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG(2) eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(2)

ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.

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