Artikel 25 VO (EG) 2003/1782

Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen.

(2) Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Kapitel 1 sicherzustellen.

Diese Systeme, insbesondere das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Richtlinie 92/102/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 0000/2004 müssen im Sinne von Artikel 26 der vorliegenden Verordnung mit dem integrierten System kompatibel sein.

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