Artikel 26 VO (EG) 2003/1782

Kompatibilität

Bei der Anwendung der Stützungsregelungen nach Anhang V stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die angewandten Verwaltungs- und Kontrollverfahren mit dem integrierten System kompatibel sind im Hinblick auf

a)
die elektronische Datenbank,
b)
das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen,
c)
die Verwaltungskontrollen.

Dazu müssen die betreffenden Systeme so beschaffen sein, dass eine gemeinsame Anwendung oder der Austausch von Daten ohne Probleme oder Konflikte möglich ist.

Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung von in Anhang V nicht aufgeführten gemeinschaftlichen oder nationalen Stützungsregelungen einen oder mehrere Bestandteile des integrierten Systems in ihre Verwaltungs- und Kontrollverfahren einbeziehen.

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