Artikel 27 VO (EG) 2003/1782
Information und Kontrolle
(1) Die Kommission wird regelmäßig über die Anwendung des integrierten Systems unterrichtet.
Sie sorgt für den diesbezüglichen Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten.
(2) Nach rechtzeitiger Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden können entsprechend befugte Vertreter der Kommission
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Prüfungen oder Kontrollen in Bezug auf die Maßnahmen vornehmen, die zur Einrichtung und Durchführung des integrierten Systems getroffen wurden;
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Kontrollen bei den in Artikel 23 Absatz 3 genannten spezialisierten Agenturen und Unternehmen durchführen.
An den Kontrollen können Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen. Die genannten Kontrollbefugnisse lassen die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach nationalen Rechtsvorschriften hierzu eigens befugt sind. Insbesondere nehmen die befugten Vertreter der Kommission nicht an Durchsuchungen oder an der Vernehmung von Verdächtigen nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.
(3) Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung und Anwendung des integrierten Systems kann die Kommission spezialisierte Stellen oder Fachleute heranziehen, um die Einführung, Überwachung und Nutzung des integrierten Systems zu erleichtern und insbesondere den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Wunsch fachlichen Rat zu erteilen.
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