Artikel 28 VO (EG) 2003/1782

Zahlungen

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, werden die Zahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen in voller Höhe an die Endempfänger getätigt.

(2) Die Zahlungen erfolgen einmal jährlich zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres.

Jedoch wird der zusätzliche Beihilfebetrag nach Artikel 12 spätestens am 30. September des auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahrs gezahlt.

(3) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels kann die Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren

a)
die Frist für die Ausführung der Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1) verlängern;
b)
Vorschüsse vorsehen;
c)
die Mitgliedstaaten ermächtigen, in Regionen, in denen die Betriebsinhaber sich aufgrund außergewöhnlicher Umstände in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befinden, vor dem 1. Dezember folgende Vorschüsse zu zahlen:

bis zu 50 % der Zahlungen

oder

bis zu 80 % der Zahlungen, falls Vorschüsse bereits vorgesehen wurden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001 (ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4).

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