Artikel 33 VO (EG) 2003/1782

Beihilfevoraussetzungen

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn

a)
ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde, ihnen — im Fall von Olivenöl — in den Wirtschaftsjahren gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Zahlung gewährt wurde, sie — im Fall von Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien — im repräsentativen Zeitraum gemäß Anhang VII Abschnitt K eine Marktstützung erhalten haben, sie — im Fall von Bananen — im repräsentativen Zeitraum gemäß Anhang VII Abschnitt L einen Ausgleich für Erlöseinbußen erhalten haben, sie — im Fall von Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen — in dem repräsentativen Zeitraum, der von den Mitgliedstaaten für diese Erzeugnisse gemäß Anhang VII Abschnitt M angewendet wird, Erzeuger von Obst- und Gemüseerzeugnissen waren oder sie — im Fall von Wein — einen Zahlungsanspruch gemäß Anhang VII Abschnitte N und O erhalten haben;
b)
sie den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten haben, der die Bedingungen nach Buchstabe a) erfüllte, oder
c)
sie einen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve oder durch Übertragung erhalten haben.

(2) Ändert der Betriebsinhaber, dem im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt worden ist, in diesem Zeitraum oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, seinen Rechtsstatus oder seine Bezeichnung, so hat er unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber Zugang zu dieser Regelung.

(3) Im Falle von Zusammenschlüssen während des Bezugszeitraums oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, hat der Betriebsinhaber des neuen Betriebs unter denselben Bedingungen wie die Betriebsinhaber der ursprünglichen Betriebe Zugang zu dieser Regelung.

Im Falle von Aufteilungen während des Bezugszeitraums oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, haben die Betriebsinhaber der Betriebe unter denselben Bedingungen wie der Betriebsinhaber des ursprünglichen Betriebs anteilmäßig Zugang zu dieser Regelung.

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