Artikel 34 VO (EG) 2003/1782

Anträge

(1) Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung senden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Betriebsinhabern ein Antragsformular zu, mit folgenden Angaben:

a)
der Betrag nach Kapitel 2 (im Folgenden „Referenzbetrag” genannt),
b)
die Hektarzahl der Flächen nach Artikel 43,
c)
Zahl und Wert der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3.

(2) Die Betriebsinhaber beantragen die einheitliche Betriebsprämie bis zu einem Zeitpunkt, den die Mitgliedstaaten festlegen, der aber nicht nach dem 15. Mai liegen darf.

Die Kommission kann jedoch nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren eine Verschiebung des Termins des 15. Mai für Gebiete zulassen, in denen außergewöhnliche Witterungsverhältnisse die Einhaltung der normalen Termine nicht gestatten.

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 werden den in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Betriebsinhabern und den Betriebsinhabern, die Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten, keine Zahlungsansprüche gewährt, wenn sie die einheitliche Betriebsprämie nicht bis zum 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung beantragen.

Die diesen nicht zugewiesenen Zahlungsansprüchen entsprechenden Beträge fließen in die nationale Reserve gemäß Artikel 42 zurück und können bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, jedoch spätestens bis 15. August des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung, erneut zugewiesen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.