Artikel 35 VO (EG) 2003/1782
Doppelbeantragungen
(1) Für die beihilfefähige Hektarfläche gemäß Artikel 44 Absatz 2, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern nichts anderes festgelegt ist.
(2) Die Betriebsinhaber, die am Programm zum Tabakquotenrückkauf gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 teilgenommen haben, haben Anspruch entweder auf die einheitliche Betriebsprämie oder auf den Quotenrückkaufpreis. Ist jedoch der Quotenrückkaufpreis höher als der für Tabak berechnet Betrag, der in den Referenzbetrag aufzunehmen ist, so hat der Betriebsinhaber zusätzlich zur einheitlichen Betriebsprämie Anspruch auf einen Teil des Quotenrückkaufpreises, der der Differenz zwischen dem Betrag des Preises und dem gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung Nummer 1 berechneten Betrag entspricht.
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