Artikel 36 VO (EG) 2003/1782

Zahlungen

(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Betriebsprämienregelung mit Zahlungen im Rahmen anderer Stützungsregelungen zu kombinieren.

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