Artikel 37 VO (EG) 2003/1782

Berechnung des Referenzbetrags

(1) Der Referenzbetrag entspricht dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums nach Artikel 38 bezogen hat und der gemäß Anhang VII berechnet und angepasst wurde.

Für Olivenöl sollte die Referenzmenge jedoch der 4-Jahres-Durchschnitt der gesamten Zahlungssumme sein, die ein Erzeuger nach der in Anhang VII erwähnten Produktionsbeihilfe für Olivenöl während der Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/2001, 2001/2002 und 2002/2003 erhalten hat.

Für Zuckerüben, Zuckerrohr und Zichorien für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup wird der Referenzbetrag nach Anhang VII Abschnitt K berechnet und angepasst.

Für Bananen wird der Referenzbetrag nach Anhang VII Abschnitt L berechnet und angepasst.

Für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln sowie Reb- und Baumschulen wird der Referenzbetrag nach Anhang VII Abschnitt M berechnet und angepasst.

Für Wein wird der Referenzbetrag nach Anhang VII Abschnitte N und O berechnet und angepasst.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird, wenn ein Betriebsinhaber im Bezugszeitraum eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, der Durchschnitt der Beihilfen zugrunde gelegt, die ihm in dem Kalenderjahr oder den Kalenderjahren, in dem bzw. denen er die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, gewährt wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.