Artikel 39 VO (EG) 2003/1782
Modulation und Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999
Im Fall der Anwendung der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 während des Bezugszeitraums verstehen sich die Referenzbeträge in Anhang VII der vorliegenden Verordnung als die Beträge, die vor Anwendung der genannten Artikel gewährt worden wären.
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