Artikel 40 VO (EG) 2003/1782
Härtefälle
(1) Abweichend von Artikel 37 kann ein Betriebsinhaber, dessen Produktion im Bezugszeitraum durch vor diesem Zeitraum oder während dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt wurde, beantragen, dass der Referenzbetrag auf der Basis des/der durch die höhere Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände nicht betroffenen Kalenderjahre(s) des Bezugszeitraums berechnet wird.
2. War der gesamte Bezugszeitraum durch die Fälle höherer Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände betroffen, so wird der Referenzbetrag von den Mitgliedstaaten auf der Basis des Zeitraums 1997 bis 1999 berechnet.
Im Falle von Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien wird der Referenzbetrag auf der Basis des Wirtschaftsjahres berechnet, das dem nach Anhang VII Abschnitt K gewählten repräsentativen Zeitraum mit dem geringsten zeitlichen Abstand vorausging. Im Falle von Bananen wird der Referenzbetrag auf der Basis des Wirtschaftsjahres berechnet, das dem nach Anhang VII Abschnitt L gewählten repräsentativen Zeitraum mit dem geringsten zeitlichen Abstand vorausging. Im Falle von Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen wird der Referenzbetrag auf der Basis des Wirtschaftsjahres berechnet, das dem nach Anhang VII Abschnitt M gewählten repräsentativen Zeitraum mit dem geringsten zeitlichen Abstand vorausging. In diesen Fällen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände sind vom Betriebsinhaber der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb der vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Frist schriftlich mitzuteilen.
(4) Als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände werden von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:
- a)
- Tod des Betriebsinhabers,
- b)
- länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,
- c)
- eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht,
- d)
- unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,
- e)
- Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten entsprechend für Betriebsinhaber, die während des Bezugszeitraums Verpflichtungen im Zusammenhang mit Agrarumweltmaßnahmen im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92(1) und (EG) Nr. 1257/1999 des Rates unterlagen, für Hopfenerzeuger, die während desselben Zeitraums einer Rodungsverpflichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 des Rates(2) unterlagen, und für Tabakerzeuger, die am Quotenrückkaufprogramm gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 teilgenommen haben.
In den Fällen, in denen sich die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen sowohl auf den Bezugszeitraum als auch auf den Zeitraum nach Absatz 2 erstrecken, legen die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen einen Referenzbetrag gemäß den Durchführungsvorschriften, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden, fest.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.
- (2)
ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 7.
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