Artikel 41 VO (EG) 2003/1782
Obergrenze
(1) Für jeden Mitgliedstaat darf die Summe der Referenzbeträge die jeweilige nationale Obergrenze nach Anhang VIII nicht überschreiten.
Im Falle von Zichorien und unter Berücksichtigung der neuesten Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. März 2006 zur Verfügung gestellt haben, kann die Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren die in Anhang VII Abschnitt K Nummer 2 aufgeführten nationalen Beträge neu verteilen und die nationalen Obergrenzen des Anhangs VIII dementsprechend anpassen, ohne die Gesamtbeträge oder die Obergrenzen zu ändern.
(1a) Wurden in einem Mitgliedstaat bestimmte Mengen des Quotenzuckers oder des Quoteninulinsirups aus Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien erzeugt, die in einem anderen Mitgliedstaat in einem der Wirtschaftsjahre 2000/2001, 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 oder 2005/2006 angebaut wurden, so werden die in Anhang VII Abschnitt K festgelegten Obergrenzen und die in den Anhängen VIII und VIIIa festgelegten nationalen Obergrenzen des betreffenden Mitgliedstaats angepasst, indem die Beträge, die den einschlägigen Mengen im Rahmen der nationalen Obergrenzen des Mitgliedstaats, in dem der Zucker oder der Inulinsirup erzeugt wurde, entsprechen, auf die Mengen desjenigen Mitgliedstaats übertragen werden, in dem die entsprechenden Mengen Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien angebaut wurden.
Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission spätestens bis zum 31. März 2006 die betreffenden Mengen mit.
Die Kommission beschließt nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren über die Übertragung.
(1b) Im Falle von Wein und unter Berücksichtigung der neuesten Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 9 und Artikel 102 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1) zur Verfügung gestellt haben, passt die Kommission die nationalen Obergrenzen des Anhangs VIII der vorliegenden Verordnung nach dem Verfahren gemäß Artikel 144 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Dezember des der Anpassung der nationalen Obergrenzen vorausgehenden Jahres den regionalen Durchschnitt des Wertes der Ansprüche gemäß Anhang VII Abschnitt N dieser Verordnung mit.
(2) Zur Einhaltung der Obergrenze nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare prozentuale Kürzung der Referenzbeträge vor.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1
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