Artikel 42 VO (EG) 2003/1782
Nationale Reserve
(1) Zur Bildung einer nationalen Reserve nehmen die Mitgliedstaaten — nach einer etwaigen Kürzung gemäß Artikel 41 Absatz 2 — eine lineare prozentuale Kürzung der Referenzbeträge vor. Diese Kürzung darf nicht mehr als 3 % betragen.
(2) Die nationale Reserve umfasst ferner die Differenz zwischen der Obergrenze nach Anhang VIII und der Summe der Referenzbeträge, die den Betriebsinhabern im Rahmen der Betriebsprämienregelung nach der Kürzung gemäß Absatz 1 Satz 2 zugewiesen werden.
(3) Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorrangig zur Gewährung von Referenzbeträgen an Betriebsinhaber, die nach dem 31. Dezember 2002 — oder im Jahr 2002, ohne jedoch Direktzahlungen erhalten zu haben — eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, verwenden.
(4) Die Mitgliedstaaten verwenden die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer besonderen Lage befinden, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren zu definieren ist.
(5) Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder spezielle Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten anzugleichen.
(6) In Anwendung der Absätze 3 bis 5 können die Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit innerhalb der Obergrenze des regionalen Durchschnitts des Werts der Ansprüche und/oder die Zahl der Ansprüche, die den Betriebsinhabern zugewiesen werden, erhöhen.
(7) Die Mitgliedstaaten nehmen lineare Kürzungen der Ansprüche vor, wenn ihre nationale Reserve nicht ausreicht, um die in den Absätzen 3 und 4 genannten Fälle zu berücksichtigen.
(8) Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge oder bei Zusammenschlüssen oder Aufteilungen werden abweichend von Artikel 46 die anhand der nationalen Reserve festgelegten Ansprüche für einen Zeitraum von fünf Jahren, der mit ihrer Zuweisung beginnt, nicht übertragen. Im Falle von Zusammenschlüssen oder Aufteilungen behalten die Betriebsinhaber, die die neuen Betriebe leiten, die ursprünglich anhand der nationalen Reserve zugewiesenen Ansprüche für den verbleibenden Teil des Fünfjahreszeitraums.
Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 wird ein Anspruch, der nicht in jedem Jahr des Fünfjahreszeitraums genutzt worden ist, unmittelbar der nationalen Reserve zugeschlagen.
Im Fall der Anwendung des Absatzes 5 können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, dass im Jahr 2007 nicht genutzte Zahlungsansprüche, die einer von dem Betriebsinhaber gemeldeten und für die Erzeugung von Speisekartoffeln oder von Obst und Gemüse genutzten gleichwertigen Hektarzahl entsprechen, nicht der nationalen Reserve zugeschlagen werden.
(9) Werden der Betrieb oder ein Teil des Betriebs oder Prämienansprüche im Bezugszeitraum oder spätestens am 15. Mai 2004 verkauft oder für mindestens sechs Jahre verpachtet, so kann abweichend von den Artikeln 33 und 43 ein Teil der dem Verkäufer oder Verpächter zuzuweisenden Ansprüche unter Bedingungen, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, der nationalen Reserve zugeschlagen werden.
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