Artikel 43 VO (EG) 2003/1782

Bestimmung der Zahlungsansprüche

(1) Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.

Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl.

In dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Fall ist jedoch die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche gleich der durchschnittlichen Hektarzahl desselben Zeitraums, die für die Festlegung der Referenzbeträge verwendet wird; auf diese Zahlungsansprüche findet Artikel 42 Absatz 8 Anwendung.

(2) Die Hektarzahl nach Absatz 1 umfasst ferner

a)
bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter, Saatgut, Olivenhaine und Tabak im Sinne des Anhangs VII die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum eine Beihilfe, berechnet nach Anhang VII Abschnitte B, D, F, H und I, gewährt wurde;
aa)
bei Beihilfen für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien die Hektarzahl der Flächen, berechnet nach Anhang VII Abschnitt K Nummer 4;
ab)
bei Beihilfen für Bananen die Hektarzahl der Flächen, berechnet nach Anhang VII Abschnitt L;
ac)
bei Beihilfen für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln sowie Reb- und Baumschulen die Hektarzahl der Flächen, berechnet nach Anhang VII Abschnitt M;
ad)
bei Beihilfen für Wein die Hektarzahl der Flächen, berechnet nach Anhang VII Abschnitte N und O;
b)
alle Futterflächen im Bezugszeitraum.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels bedeutet „Futterfläche” die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001(1) während des gesamten Kalenderjahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche einschließlich gemeinsam genutzter Flächen und Mischkulturflächen. Zur Futterfläche gehören nicht

Gebäude, Wälder, Teiche und Wege;

Flächen, die für andere gemeinschaftsbeihilfefähige Kulturen, für Dauerkulturen oder Gartenbaukulturen genutzt werden;

Flächen, die im Rahmen der Stützungsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen erzeugende Betriebsinhaber beihilfefähig sind, im Rahmen der Beihilferegelung für Trockenfutter genutzt werden oder unter ein nationales oder gemeinschaftliches Flächenstilllegungsprogramm fallen.

(4) Die Zahlungsansprüche pro Hektar werden nicht geändert, sofern nichts anderes geregelt ist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 der Kommission (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 105).

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