Artikel 47 VO (EG) 2003/1782

Zahlungen, die Zahlungsansprüche begründen, die besonderen Bedingungen unterliegen

(1) Abweichend von den Artikeln 43 und 44 werden folgende Zahlungen aus dem Bezugszeitraum nach Maßgabe des Artikels 48 und des Anhangs VII Abschnitt C in die Berechnung des Referenzbetrags aufgenommen:

a)
die Saisonentzerrungsprämie nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999;
b)
die Schlachtprämie nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999;
c)
die Sonderprämie für männliche Rinder und die Mutterkuhprämie, wenn der Betriebsinhaber von den Besatzdichtevorschriften nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ausgenommen war und keine Extensivierungsprämie nach Artikel 13 jener Verordnung beantragt hat;
d)
die Ergänzungszahlungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, soweit sie zusätzlich zu den Beihilfen nach den Buchstaben a), b) und c) des vorliegenden Absatzes gezahlt wurden;
e)
die Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe und Ziegen

in den Kalenderjahren 2000 und 2001 nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1323/90(1);

im Kalenderjahr 2002 nach Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 11 Absatz 1 und Absatz 2 erster, zweiter und vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001.

(2) Abweichend von den Artikeln 33, 43 und 44 werden die 2007 zu gewährenden Milchprämien und Ergänzungszahlungen nach den Artikeln 95 und 96 ab 2007 nach den Modalitäten der Artikel 48 bis 50 in die Betriebsprämienregelung einbezogen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 132 vom 23.5.1990, S. 17. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3).

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