Artikel 48 VO (EG) 2003/1782

Bestimmung der Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen

Hat ein Betriebsinhaber im Bezugszeitraum Zahlungen nach Artikel 47 ohne Flächen im Sinne des Artikels 43 bezogen oder ergibt der Zahlungsanspruch pro Hektar einen Betrag von über 5000 EUR, so hat der Betriebsinhaber entsprechend ein Recht auf Zahlungsansprüche,

a)
die gleich dem Referenzbetrag sind, der den ihm im dreijährigen Durchschnittszeitraum gewährten Direktzahlungen entspricht, bzw.
b)
für jeden Betrag von 5000 EUR oder jeden Bruchteil des Referenzbetrags, der den Direktzahlungen, die ihm in dem dreijährigen Durchschnittszeitraum gewährt wurden, entspricht.

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