Artikel 49 VO (EG) 2003/1782

Bedingungen

(1) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Bestimmungen dieses Titels auf die Zahlungsansprüche Anwendung, die besonderen Bedingungen unterliegen.

(2) Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 44 Absatz 1 wird ein Betriebsinhaber, der Zahlungsansprüche hat, für die er während des Bezugszeitraums keine entsprechenden Flächen hatte, von dem Mitgliedstaat ermächtigt, von der Verpflichtung abzuweichen, eine Hektaranzahl beihilfefähiger Flächen, die der Anzahl der Ansprüche entspricht, nachzuweisen, sofern er mindestens 50 % der während des Bezugszeitraums ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), beibehält.

Bei einer Übertragung der Zahlungsansprüche kann der Empfänger diese Ausnahmeregelung nur dann in Anspruch nehmen, wenn alle der Ausnahmeregelung unterliegenden Zahlungsansprüche übertragen werden.

(3) Die gemäß Artikel 48 festgelegten Zahlungsansprüche werden nicht geändert.

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