Artikel 50 VO (EG) 2003/1782

Milchprämie und Ergänzungszahlungen

(1) Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber abweichend von den Artikeln 37 und 43 für jeden Anspruch einen Zusatzbetrag, der sich errechnet, indem die ihm 2007 nach den Artikeln 95 und 96 zu gewährenden Beträge durch die Anzahl der Ansprüche, die ihm im Jahr 2007 gehören, geteilt werden; ausgenommen sind Ansprüche bei Flächenstilllegung.

Für jeden Zahlungsanspruch, der ihm 2007 gehört, wird der Wert pro Einheit um diesen Zusatzbetrag erhöht.

(2) Hat der Betriebsinhaber keine Ansprüche, so gelten die Artikel 48 und 49 entsprechend. In diesem Fall bezeichnet der Ausdruck „Flächen” für die Anwendung des Artikels 48 die Flächen, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2007 gehören.

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