Artikel 51 VO (EG) 2003/1782

Landwirtschaftliche Nutzung der Flächen

Die Betriebsinhaber dürfen die nach Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen für jede landwirtschaftliche Tätigkeit nutzen.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten bis 1. November 2007 beschließen, dass bis zu einem von ihnen festzulegenden Datum — höchstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010 — die Parzellen in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Mitgliedstaats weiterhin für folgende Tätigkeiten nicht genutzt werden dürfen:

a)
die Produktion eines oder mehrerer der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen zu gestatten, dass auf den beihilfefähigen Hektarflächen während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten, der am 15. August jedes Jahres beginnt, Nebenkulturen angebaut werden dürfen; dieses Datum wird jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren gemäß Artikel 144 Absatz 2 für die Regionen geändert, in denen Getreide aus klimatischen Gründen üblicherweise früher geerntet wird;
b)
die Erzeugung von Lagerkartoffeln und/oder
c)
den Betrieb einer Baumschule.

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