Artikel 52 VO (EG) 2003/1782

Hanferzeugung

1. Beim Anbau von Hanf darf der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % betragen. Die Mitgliedstaaten sehen ein System zur Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts auf mindestens 30 % der Anbauflächen für Faserhanf vor. Führt ein Mitgliedstaat jedoch eine Regelung der vorherigen Genehmigung eines solchen Anbaus ein, so beträgt der Mindestanteil 20 %.

2. Nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren wird die Gewährung von Zahlungen an die Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Sorten geknüpft.

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