Artikel 54 VO (EG) 2003/1782

Nutzung der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung

(1) Jeder Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung für eine für einen solchen Zahlungsanspruch in Betracht kommende Hektarfläche begründet das Recht auf Zahlung des Betrags, der mit dem Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung festgelegt worden ist.

(2) Abweichend von Artikel 44 Absatz 2 bedeutet „für einen Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung in Betracht kommende Hektarfläche” jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die aus Ackerland besteht, mit Ausnahme von Flächen, die zu dem Zeitpunkt, der für die für 2003 gestellten Beihilfenanträge „Flächen” vorgesehen ist, für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten oder als Dauergrünland genutzt wurden.Für die neuen Mitgliedstaaten gelten Bezugnahmen auf den Termin für die Anträge auf Flächenzahlungen für 2003 als Bezugnahmen auf den 30. Juni 2003.Im Falle Bulgariens und Rumäniens ist der Termin für die Anträge auf Flächenzahlungen der 30. Juni 2005.

Jedoch können aufgrund eines nach dem 28. Juni 1995 gestellten Antrags die folgenden Flächen als stillgelegt gelten:

gemäß den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 stillgelegte Flächen, die weder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt noch in anderer Weise, als dies für die übrigen stillgelegten Flächen nach dieser Verordnung zulässig ist, gewinnbringend genutzt werden, oder

Flächen, die gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aufgeforstet wurden.

(3) Die Betriebsinhaber legen die für einen Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung in Betracht kommenden Hektarflächen still.

(4) Die stillgelegten Flächen müssen mindestens 0,1 ha groß und 10 m breit sein. Aus hinreichend begründeten Umweltschutzgründen können die Mitgliedstaaten Flächen mit einer Mindestbreite von 5 Metern und einer und einer Mindestgröße von 0,05 ha akzeptieren.

(5) Die Mitgliedstaaten können unter Voraussetzungen, die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, von Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels abweichen, sofern sie durch entsprechende Maßnahmen sicherstellen, dass sich die Gesamtfläche, die für Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung in Betracht kommt, nicht nennenswert erhöht.

(6) Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 44 Absatz 1 werden Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung vor allen anderen Zahlungsansprüchen geltend gemacht.

(7) Die Verpflichtung zur Flächenstilllegung findet auf übertragene Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung weiterhin Anwendung.

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