Artikel 55 VO (EG) 2003/1782

Ausnahmen von der Stilllegungspflicht

Ein Betriebsinhaber ist von der Pflicht nach Artikel 54 ausgenommen, wenn

a)
seine gesamte betriebliche Produktion den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(1) genügt,
b)
die stillgelegten Flächen für die Gewinnung von Rohstoffen genutzt werden, mit denen in der Gemeinschaft Erzeugnisse hergestellt werden sollen, die nicht in erster Linie für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind, sofern eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 der Kommission (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

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