Artikel 55 VO (EG) 2003/1782
Ausnahmen von der Stilllegungspflicht
Ein Betriebsinhaber ist von der Pflicht nach Artikel 54 ausgenommen, wenn
- a)
- seine gesamte betriebliche Produktion den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(1) genügt,
- b)
- die stillgelegten Flächen für die Gewinnung von Rohstoffen genutzt werden, mit denen in der Gemeinschaft Erzeugnisse hergestellt werden sollen, die nicht in erster Linie für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind, sofern eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 der Kommission (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
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