Artikel 56 VO (EG) 2003/1782

Nutzung der stillgelegten Flächen

(1) Die stillgelegten Flächen sind in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand gemäß Artikel 5 zu erhalten.

Unbeschadet des Artikels 55 dürfen sie nicht für landwirtschaftliche Zwecke oder zum Pflanzenbau für gewerbliche Zwecke genutzt werden.

(2) Die stillgelegten Flächen dürfen in den Fruchtwechsel einbezogen werden.

(3) Werden ausgehend von den mit den Betriebsinhabern geschlossenen Verträgen infolge des Anbaus von Ölsaaten auf Flächen, die gemäß Artikel 55 Buchstabe b) stillgelegt sind, voraussichtlich — in Sojamehläquivalent ausgedrückt — jährlich über 1 Million Tonnen für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmte Nebenerzeugnisse erzeugt, so sind die voraussichtlichen Einzelmengen gemäß jedem Vertrag, die für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke verwendet werden können, so zu verringern, dass die Menge von 1 Million Tonne nicht überschritten wird.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Beihilfen von bis zu 50 % der Anfangskosten gewähren, die beim Anbau von Dauerkulturen zur Biomassegewinnung auf stillgelegten Flächen entstehen.

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