Artikel 62 VO (EG) 2003/1782

Milchprämien und Ergänzungszahlungen

Abweichend von Artikel 47 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Beträge für Milchprämien und Ergänzungszahlungen gemäß den Artikeln 95 und 96 ab 2005 auf nationaler oder regionaler Ebene ganz oder teilweise in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Die nach diesem Absatz ermittelten Ansprüche werden entsprechend geändert.

Der Referenzbetrag für diese Zahlungen entspricht den gemäß den Artikeln 95 und 96 zu gewährenden Beträgen, die auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch, die dem Betrieb am 31. März des Jahres, in dem diese Zahlungen ganz oder teilweise in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden, zur Verfügung steht, berechnet werden.

Die Artikel 48 bis 50 gelten entsprechend.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.