Artikel 63 VO (EG) 2003/1782
Bedingungen für die nach diesem Abschnitt festgesetzten Ansprüche
(1) Im Fall der Anwendung des Artikels 59 dürfen die nach diesem Abschnitt festgesetzten Ansprüche nur innerhalb derselben Region oder zwischen Regionen mit gleichen Zahlungsansprüchen pro Hektar übertragen oder genutzt werden.
(2) Im Falle der Anwendung des Artikels 59 erhält jeder Betriebsinhaber in der betreffenden Region abweichend von Artikel 53 Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen.
Die Zahl der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen wird festgelegt, indem die im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung ausgewiesene beihilfefähige Fläche eines Betriebsinhabers im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 mit einem Flächenstilllegungssatz multipliziert wird.
Der Flächenstilllegungssatz wird berechnet, indem der Basissatz für die obligatorische Flächenstilllegung von 10 % mit dem Verhältnis multipliziert wird, das in der betreffenden Region im Bezugszeitraum zwischen der Fläche, für die im Bezugszeitraum Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen im Sinne des Anhangs VI geleistet wurden, und der beihilfefähigen Fläche im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 besteht.
Der Wert der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen entspricht dem regionalen Wert für Zahlungsansprüche, wie er gemäß Artikel 59 Absatz 2 oder gegebenenfalls Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 festgelegt wird.
Keine Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen erhalten Betriebsinhaber, die weniger als die Hektarzahl im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 angeben, die erforderlich wäre, um 92 Tonnen Getreideäquivalent gemäß Anhang IX auf der Basis der Erträge zu produzieren, die sich aus dem Regionalisierungsplan ergeben, der in der betreffenden Region in dem Jahr vor dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung galt, wobei diese Hektarzahl durch das in Absatz 2 Unterabsatz 3 dieses Artikels genannte Verhältnis geteilt wird.
(3) Abweichend von Artikel 43 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten zudem bis spätestens 1. August 2004 unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass die nach diesem Abschnitt festgesetzten Ansprüche in vorgegebenen Schritten und nach objektiven Kriterien nach und nach geändert werden.
Bezüglich der Einbeziehung der Zahlungen für Zuckerüben, Zuckerrohr und Zichorien in die Betriebsprämienregelung können die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 30. April 2006 beschließen, die Abweichung gemäß Unterabsatz 1 anzuwenden.
Bezüglich der Einbeziehung der Zahlungen für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln sowie Reb- und Baumschulen in die Betriebsprämienregelung können die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 1. April 2008 beschließen, die Abweichung gemäß Unterabsatz 1 anzuwenden.
Bezüglich der Einbeziehung von Wein in die Betriebsprämienregelung können die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 1. April 2009 beschließen, die Abweichung gemäß Unterabsatz 1 anzuwenden.
(4) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Bestimmungen dieses Titels Anwendung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.