Artikel 64 VO (EG) 2003/1782

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 1. August 2004 beschließen, die Betriebsprämienregelung gemäß den Kapiteln 1 bis 4 nach den Modalitäten dieses Abschnitts auf nationaler oder regionaler Ebene anzuwenden.

(2) Entsprechend der von den Mitgliedstaaten jeweils getroffenen Entscheidung legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 eine Obergrenze für jede der in den Artikeln 66 bis 69 vorgesehenen Direktzahlungen fest.

Diese Obergrenze entspricht dem Anteil jeder Art von Direktzahlung an der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41, jeweils bereinigt um den Kürzungssatz, den die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 66 bis 69 anwenden.

Der Gesamtbetrag der festgelegten Obergrenzen wird nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 von den nationalen Obergrenzen nach Artikel 41 abgezogen.

(3) Spätestens zwei Jahre nach Umsetzung der Betriebsprämienregelung durch alle Mitgliedstaaten oder spätestens zum 31. Dezember 2009 legt die Kommission dem Rat einen Bericht darüber vor, wie sich die Durchführung der in den Abschnitten 2 und 3 vorgesehenen Optionen durch die Mitgliedstaaten gegebenenfalls im Bereich der Markt- und Strukturentwicklungen auswirkt; diesem Bericht sind gegebenenfalls geeignete Vorschläge beizufügen.

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