Artikel 65 VO (EG) 2003/1782
Festsetzung der Ansprüche im Rahmen dieses Abschnitts
(1) Für die Ansprüche, die den Betriebsinhabern — gegebenenfalls nach einer Kürzung gemäß Artikel 41 — zuzuweisen sind, wird der Anteil des Referenzbetrags, der sich aus jeder der in den Artikeln 66 bis 69 vorgesehenen Direktzahlungen ergibt, um einen Prozentsatz gekürzt, der von den Mitgliedstaaten innerhalb der in jenen Artikeln vorgegebenen Grenzen festzulegen ist; für Direktzahlungen gemäß Artikel 68b gelten die von den Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Artikel festgelegten Zeiträume.
(2) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Bestimmungen dieses Titels auf die Ansprüche Anwendung, die in Bezug auf den verbleibenden Teil des Referenzbetrags festgelegt wurden.
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