Artikel 66 VO (EG) 2003/1782

Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen

Bei den Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen können die Mitgliedstaaten Folgendes einbehalten:

a)
bis zu 25 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Anhang VI mit Ausnahme der Zahlungen für obligatorische Flächenstilllegungen entfällt.

In diesem Fall gewährt der betreffende Mitgliedstaat den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die in Anhang IX genannte landwirtschaftliche Kulturpflanzen und — in Mitgliedstaaten, in denen Mais keine traditionelle Kulturpflanze ist — Grassilage produzieren, je Hektar in einer Höhe von bis zu 25 % der nach Maßgabe von Titel IV Kapitel 10 zu leistenden hektarbezogenen Zahlungen gewährt.

Oder alternativ:

b)
bis zu 40 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf den Hartweizenzuschlag gemäß Anhang VI entfällt.

In diesem Fall gewährt der betreffende Mitgliedstaat den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die in Anhang IX genannten Hartweizen produzieren, je Hektar in einer Höhe von bis zu 40 % des nach Maßgabe des Titels IV Kapitel 10 zu zahlenden hektarbezogenen Hartweizenzuschlags nach Anhang VI gewährt.

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