Artikel 67 VO (EG) 2003/1782

Zahlungen für Schafe und Ziegen

Die Mitgliedstaaten können bis zu 50 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf die in Anhang VI genannten Zahlungen für Schafe und Ziegen entfällt, einbehalten.

In diesem Fall gewährt der betreffende Mitgliedstaat den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die Schafe und Ziegen halten, in einer Höhe von bis zu 50 % der nach Maßgabe des Titels IV Kapitel 11 für Schafe und Ziegen zu leistenden Zahlungen gemäß Anhang VI gewährt.

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