Artikel 68 VO (EG) 2003/1782

Zahlungen für Rindfleisch

(1) Bei den Zahlungen für Rindfleisch können die Mitgliedstaaten bis zu 100 % des der Schlachtprämie für Kälber nach Anhang VI entsprechenden Anteils der in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen einbehalten.

In diesem Falle gewährt der betreffende Mitgliedstaat den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgelegten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird für die Schlachtung von Kälbern bis zu höchstens 100 % der Schlachtprämie für Kälber gemäß Anhang VI unter den Bedingungen des Titels IV Kapitel 12 gewährt.

(2) Ferner können die Mitgliedstaaten Folgendes einbehalten:

a)
i)
bis zu 100 % des der Mutterkuhprämie nach Anhang VI entsprechenden Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41.

In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird für die Erhaltung des Mutterkuhbestands in einer Höhe von bis zu 100 % der nach Maßgabe des Titels IV Kapitel 12 zu zahlenden Mutterkuhprämie gemäß Anhang VI gewährt;

und

ii)
bis zu 40 % des der Schlachtprämie nach Anhang VI für Rinder (ausgenommen Kälber) entsprechenden Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41.

In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird für die Schlachtung von Rindern (ausgenommen Kälber) in einer Höhe von bis zu 40 % der nach Maßgabe des Titels IV Kapitel 12 zu zahlenden Schlachtprämie für Rinder (ausgenommen Kälber) gemäß Anhang VI gewährt.

Oder alternativ

b)
i)
bis zu 100 % des der Schlachtprämie für Rinder (ausgenommen Kälber) nach Anhang VI entsprechenden Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41.

In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird für die Schlachtung von Rindern (ausgenommen Kälber) in einer Höhe von bis zu 100 % der nach Maßgabe des Titels IV Kapitel 12 zu zahlenden Schlachtprämie für Rinder (ausgenommen Kälber) gemäß Anhang VI gewährt;

oder alternativ

ii)
bis zu 75 % des der Sonderprämie für männliche Rinder nach Anhang VI entsprechenden Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41.

In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird in Höhe von bis zu 75 % der nach Maßgabe von Titel IV Kapitel 12 zu zahlenden Sonderprämie für männliche Rinder gemäß Anhang VI gewährt.

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