Artikel 68a VO (EG) 2003/1782
Zahlungen für Hopfen
Bei den Zahlungen für Hopfen können die Mitgliedstaaten bis zu 25 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf die in Anhang VI genannten Zahlungen für die Hopfenanbaufläche und die Beihilfe für die vorübergehende Stilllegung entfällt, einbehalten.
In diesem Fall gewährt der betreffende Mitgliedstaat den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung und/oder eine Zahlung an gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 anerkannte Erzeugergemeinschaften.
Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die Hopfen erzeugen, je Hektar in einer Höhe von bis zu 25 % der nach Maßgabe von Titel IV Kapitel 10d zu leistenden und in Anhang VI genannten hektarbezogenen Zahlungen gewährt.
Die Zahlungen an anerkannte Erzeugergemeinschaften werden zur Finanzierung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 genannten Aktivitäten gewährt.
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